Die militärische Eskalation im Nahen Osten hat auch Auswirkungen auf Urlauber aus Österreich. Mehrere Staaten der Region gelten inzwischen als unsicher, zahlreiche Flüge wurden gestrichen und Lufträume gesperrt. Für viele Reisende stellt sich daher eine zentrale Frage: Was passiert mit bereits gebuchten Reisen oder Aufenthalten vor Ort?
Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) hat nun einen Überblick über die wichtigsten Rechte bei Stornierungen, Flugausfällen und Reiseabbrüchen veröffentlicht.
Reisewarnung für Iran und Teile der Region
Seit 20. Februar gilt für den Iran eine Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe. Hintergrund sind der Krieg zwischen Israel und den USA mit dem Iran. Zudem warnen Behörden vor möglichen Festnahmen und einer insgesamt instabilen Sicherheitslage.
Auch mehrere Nachbarstaaten sind betroffen. Teile des Nahen Ostens stehen derzeit unter erhöhter Sicherheitsstufe, darunter Irak, Jordanien, Israel sowie die Vereinigten Arabischen Emirate.
Die Folgen zeigen sich bereits im internationalen Flugverkehr. Mehrere Länder haben ihren Luftraum zeitweise geschlossen. Gleichzeitig kommt es rund um große Drehkreuze wie Dubai oder Doha zu zahlreichen Flugausfällen.
Was Reisende tun sollten, wenn sie bereits vor Ort sind
Für Österreicher, die sich derzeit in der Region aufhalten, gilt laut Experten eine klare Priorität: Sicherheit.
Betroffene sollen sich in der Reiseregistrierung des österreichischen Außenministeriums eintragen. Dadurch können Behörden im Krisenfall schneller Kontakt aufnehmen. Zusätzlich empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat.
Die Notfallnummer des Außenministeriums in Wien lautet: +43 1 90115 4411.
Außerdem sollten Reisende regelmäßig die Hinweise lokaler Behörden verfolgen und rasch prüfen, ob eine Ausreise möglich ist. Gerade bei kurzfristigen Luftraumsperren kann schnelles Handeln entscheidend sein.
Flug gestrichen – Welche Ansprüche bestehen
Wenn ein Flug gestrichen wird, greifen in vielen Fällen die EU-Fluggastrechte. Das gilt etwa dann, wenn eine Fluglinie aus der EU einen Flug von einem Drittstaat in die Europäische Union durchführt.
In diesem Fall haben Passagiere Anspruch auf:
- eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug
- oder die vollständige Rückerstattung des Ticketpreises
- Betreuung am Flughafen, etwa Mahlzeiten oder Hotelunterbringung
Da Kriegshandlungen als außergewöhnliche Umstände gelten, entsteht jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen.
Pauschalreisen bieten mehr Schutz
Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben – also beispielsweise Flug und Hotel gemeinsam – sind rechtlich besser abgesichert.
Wenn ein Krieg oder ähnliche Ereignisse die Reise erheblich beeinträchtigen, können Urlauber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Reiseantritt und eine konkrete Gefährdung am Zielort oder in dessen unmittelbarer Nähe.
Der Reiseveranstalter muss dann den gesamten Reisepreis erstatten. Ein zusätzlicher Schadenersatz ist allerdings nicht vorgesehen.
Wenn Urlauber während einer Pauschalreise von der Krise überrascht werden, muss der Veranstalter außerdem die Rückreise organisieren. Ist diese kurzfristig unmöglich, übernimmt er in der Regel Unterkunftskosten für bis zu drei Nächte.
Individualreisen sind rechtlich komplizierter
Wer Flug, Hotel und Mietwagen einzeln gebucht hat, muss mit einer schwierigeren Rechtslage rechnen. In diesem Fall bestehen mehrere Verträge mit unterschiedlichen Anbietern.
Grundsätzlich kann sich auch hier eine Vertragsauflösung ergeben, wenn unvorhersehbare Ereignisse die Reise sinnlos machen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Ob Ansprüche tatsächlich durchsetzbar sind, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab. Bei Hotels, Mietwagen oder Ausflügen gelten meist die jeweiligen Vertragsbedingungen und das Recht des Landes, in dem der Anbieter sitzt.
Reise erst in einigen Wochen geplant
Viele Urlauber stehen aktuell vor einer schwierigen Entscheidung: sofort stornieren oder abwarten.
Ein kostenloser Rücktritt ist laut Rechtsprechung nicht ausschließlich an eine offizielle Reisewarnung gebunden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gefahrenlage das normale Lebensrisiko deutlich übersteigt und die Reise für einen durchschnittlichen Reisenden unzumutbar wird.
Allerdings spielt auch der Zeitpunkt der Buchung eine Rolle. Wer eine Reise trotz bereits bekannter Krisensituation bucht, kann später meist nicht mehr auf außergewöhnliche Umstände verweisen.
Wer unsicher ist, sollte daher zunächst die weitere Entwicklung beobachten. Eine vorschnelle Stornierung kann hohe Gebühren verursachen, während sich die Lage kurzfristig noch ändern kann.






















































