In Graz hat die Polizei zuletzt gleich zwei Raser innerhalb weniger Tage gestoppt. In beiden Fällen nahmen Polizisten den Führerschein ab und beschlagnahmten die Fahrzeuge vorläufig. Parallel dazu hat eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die rechtliche Grundlage zur Beschlagnahme von Raser-Autos deutlich erweitert.
Künftig kann die Polizei auch Leasingfahrzeuge beschlagnahmen, wenn Lenker massiv zu schnell unterwegs sind. Ein Verfahren aus der Steiermark hat diese Entwicklung ins Rollen gebracht.
Kurz erklärt: Raser-Regelung
Die Beschlagnahme von Fahrzeugen bleibt weiterhin erlaubt. Künftig gilt diese Maßnahme auch für Leasing-Autos. Zudem spielt es keine Rolle mehr, wem das Fahrzeug gehört.
Verfahren aus der Steiermark brachte die Wende
Ausgangspunkt war ein Fall beim Landesverwaltungsgericht Steiermark. Dort musste ein Gericht beurteilen, ob eine Fahrzeugbeschlagnahme rechtmäßig ist.
Dabei zeigten sich erhebliche Zweifel an der bestehenden Regelung. Das Gericht sah mögliche Probleme bei der Gleichbehandlung von Lenkern, stellte Eingriffe in das Eigentum von Dritten infrage und kritisierte unklare gesetzliche Formulierungen. Weil diese Fragen verfassungsrechtlich relevant sind, legte das Gericht den Fall dem Verfassungsgerichtshof vor.
VfGH bestätigt harte Maßnahmen gegen Raser
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der Entscheidung vom 17. März 2026 (G 30/2025) klar, dass der Staat bei extremen Tempoverstößen streng durchgreifen darf. Neben Geldstrafen und Führerscheinentzug zählen auch Beschlagnahme und Verfall von Fahrzeugen zu den zulässigen Maßnahmen.
Damit bestätigt das Höchstgericht den politischen Kurs der vergangenen Jahre. Ziel bleibt es, besonders gefährliche Situationen im Straßenverkehr zu verhindern.
Eigentum spielt bei der Beschlagnahmung künftig keine Rolle mehr
Eine zentrale Änderung betrifft Leasing- und Firmenfahrzeuge. Bisher konnten Behörden diese oft nicht im gleichen Ausmaß einziehen wie privat besessene Autos.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Unterscheidung aufgehoben. Die Begründung ist eindeutig: Die Gefahr im Straßenverkehr hängt nicht davon ab, wem das Auto gehört.
Ein Lenker, der massiv zu schnell fährt, stellt dieselbe Gefahr dar – unabhängig davon, ob er Eigentümer ist oder ein Fahrzeug nutzt. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 2027 außer Kraft.
Eingriffe in fremdes Eigentum sind zulässig
Besonders relevant ist die Frage, ob der Staat auch in das Eigentum Dritter eingreifen darf. Der Verfassungsgerichtshof bejaht das grundsätzlich.
Wer ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass es missbräuchlich verwendet wird. Dieses Risiko gehört laut Gericht zum typischen Charakter eines Autos.
Gleichzeitig können sich Eigentümer absichern, etwa durch vertragliche Vereinbarungen oder finanzielle Sicherheiten.
Anti-Raser-Gesetz muss präziser werden
Trotz der grundsätzlichen Bestätigung hat der Verfassungsgerichtshof Teile der bestehenden Regelung aufgehoben. Vor allem die Ausgestaltung war problematisch.
Das Gericht kritisierte unter anderem, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht klar genug definiert sind. Zudem ließ das Gesetz den Behörden zu viel Spielraum bei der Entscheidung. Auch Unterschiede je nach Messmethode wurden als problematisch bewertet.
Der Gesetzgeber muss diese Punkte nun konkretisieren.
Was sich für Autofahrer ändert
Für Lenker bedeutet die Entscheidung eine klare Verschärfung. Behörden können künftig konsequenter vorgehen, unabhängig von Eigentumsverhältnissen.
Das heißt konkret, dass auch Leasing- und Firmenfahrzeuge ab Herbst 2027 nicht mehr geschützt sind. Wer massiv zu schnell fährt, riskiert den Verlust seines Autos unabhängig davon, wem es gehört. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass die Maßnahmen schneller und einheitlicher angewendet werden.
Klare Linie bei schweren Tempoverstößen
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs schafft mehr Klarheit und schließt bisherige Lücken. Gleichzeitig bleibt der Druck auf Raser hoch.
Wer massiv zu schnell fährt, riskiert künftig nicht nur den Führerschein, sondern auch das Fahrzeug – egal, wem es gehört.



























































