Start Mobilität Pickerl: Fristverlängerung für §57a-Begutachtung

Pickerl: Fristverlängerung für §57a-Begutachtung

Forderung der Automobilklubs wird umgesetzt: Kfz-Besitzer haben für die Pickerlüberprüfung bis 31. Mai Zeit.

Private Pkw und Motorräder müssen in Österreich gemäß § 57a Kraftfahrgesetz in regelmäßigen Abständen auf ihre Fahrtüchtigkeit überprüft werden. Dafür gilt ein Zeitfenster von sechs Monaten, das bei privaten Pkw, Mopeds und Motorrädern einen Monat vor dem auf der Plakette eingestanzten Termin beginnt und vier Monate nach Ablauf des Lochungsmonats endet.

Viele Fristen, die im alltäglichen Leben eingehalten werden müssen, wurden bereits am Anfang der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verlängert oder ausgesetzt. Für die §57a-Begutachtung konnte sich das zuständige Klimaschutzministerium zu einer über die viermonatige Toleranzfrist hinausgehende Verlängerung lange nicht durchringen.

Alle Österreicher sollten wenn möglich daheim bleiben, nur die notwendigsten Wege erledigen. Deshalb war es für uns unverständlich, warum man die Leute in dieser schwierigen Zeit zwingt in die Werkstätte zu fahren, wo sie sich selber gefährden, aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Werkstätten.

so Gerald Kumnig vom ARBÖ. Zudem werden die Fahrzeuge derzeit ja kaum bewegt, weshalb zusätzliche Mängel nicht auftreten. In dieser Phase ist eine Fristverlängerung fürs Pickerl also in keinster Weise ein Sicherheitsrisiko.

Mit einem abgelaufenen Pickerl zu fahren, kann teuer kommen. Theoretisch drohen bis zu 5.000 Euro Strafe. Für Kfz-Besitzer, die derzeit die Begutachtung nicht durchführen lassen wollen, da sie nicht dringend notwendige Fahrten vermeiden möchten, stellt sich die Frage, was bei einer abgelaufenen Frist passiert, insbesondere was die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, anbelangt.

so ÖAMTC Jurist Martin Hoffer.

Pickerlüberprüfungen für viele nicht rechtzeitig möglich

Durch die dringlichen Empfehlungen der Bundesregierung, während der Coronakrise alle nicht unbedingt notwendigen Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sowie die zeitlich beschränkten Öffnungszeiten der Werkstätten, standen aber viele Österreicher vor dem Problem, dass die Pickerlüberprüfungen nicht rechtzeitig hätte durchgeführt werden können. Die Folge wären empfindliche Strafen gewesen, der Strafrahmen beträgt bis zu 5000 Euro. Durch die Verlängerung bis Ende Mai können nun viele betroffene Kfz-Besitzer aufatmen. So bleibt für die so wichtige Begutachtung mehr Zeit. Möglicherweise sind dann die Maßnahmen und Ausgangsbeschränkungen wieder gelockert wodurch die Werkstätten mehr Kapazitäten zur Verfügung haben um die vermehrten Begutachtungen durchführen zu können.

Fristverlängerung fürs Pickerl im Detail

Wenn die Überprüfung eines Pkw, Moped oder Motorrad nach der bisher geltenden Regelung zwischen Ende März und Ende April 2020 vorgenommen werden müsste – also bei einer Lochung von November oder Dezember 2019, kann diese nun bis 31. Mai 2020 aufgeschoben werden.

erklärt Hoffer. Bei privaten Anhängern für Pkw (hier gelten andere Prüffristen) sind Lochungen mit März und April 2020 betroffen. Für die „jüngeren“ Pickerl, also Pkw und Motorrad mit Lochung ab Jänner 2020 (und z. B. Anhänger ab Mai 2020) ist zumindest Hoffnung auf weitere Toleranz berechtigt, denn für diese Fallgruppe wurde im gleichen Gesetz eine Ermächtigung bzw. ein Auftrag an die Verkehrsministerin erteilt, je nach Notwendigkeit die Fristen weiter zu erstrecken. Dies wäre bis Ende Dezember 2020 möglich.

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