Start Graz Chronik Ende der Corona-Quarantänepflicht ab 1. August

Ende der Corona-Quarantänepflicht ab 1. August

Wer Corona-positiv getestet wurde, muss nicht mehr in Quarantäne. Wer Symptome aufweist, soll sich isolieren.

Covid Quarantäne

Die von der Bundesregierung angekündigte Lockerung der Corona-Maßnahmen führt zu einem Ende der Corona-Quarantänepflicht ab 1. August 2022.

Wer sich nicht krank fühlt, kann auch nach einem positiven Corona-Test das Haus verlassen, ist allerdings bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dies bedeutet, dass eine FFP2-Maske getragen werden muss.

Es gibt aktuell keine FFP2-Maskenpflicht mehr im lebensnotwendigen Handel, Öffis, Apotheken, … FFP2-Maskenpflicht gilt nur mehr in besonders „vulnerablen Settings“  wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime.

Ausnahmen und Betretungsverbote

In der angekündigten Verordnung werden Ausnahmen und Betretungsverbote näher definiert:

  • Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne für 10 Tage – nach 5 Tagen ist ein Freitesten möglich.
  • Die telefonische Krankmeldung wird wieder eingeführt: Dies ist aber nur für an Corona erkrankte Personen möglich.
  • Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird – außer dort, wo das durchgehende Tragen einer Maske die Job-Ausübung defacto verunmöglicht.
  • Keine Beschränkungen gibt es, wenn am Arbeitsplatz nur aktuell infizierte Personen zusammentreffen – ausgenommen davon sind vulnerable Settings wie Krankenhäuser.
  • Risikogruppen müssen nicht am Arbeitsort tätig werden, wenn es dort keine geeignete Schutzeinrichtung gibt.
  • Die Verordnung zur Dienstfreistellung von Risikogruppen wird per 1. August wieder in gewohnter Form aktiviert – die Regelung wird vorerst bis Ende Oktober befristet.
  • Der Besuch von Gasthäusern etc. ist möglich, allerdings nur mit Maske – Konsumieren ist ausdrücklich nicht gestattet.

Diese Beschränkungen gelten bereits bei einem positiven Antigentest, fallen aber, wenn dieser durch einen PCR-Test nicht bestätigt wird. Ohnehin gelten die Verkehrsbeschränkungen maximal zehn Tage, nach fünf Tagen kann man sich freitesten.

Link zum Thema:

www.ris.bka.gv.at

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte schreibe hier deinen Kommentar
Dein Name