Start Österreich Neuer Sachkundenachweis: Was ab Juli für Tierhalter:innen gilt

Neuer Sachkundenachweis: Was ab Juli für Tierhalter:innen gilt

Sachkundenachweis für Hunde in Österreich

Wer sich in Österreich künftig erstmals einen Hund, ein Reptil, eine Amphibie oder bestimmte Papageienvögel anschaffen möchte, braucht seit 1. Juli 2026 einen verpflichtenden Sachkundenachweis. Die neue Regelung geht auf die Tierschutzgesetz-Novelle 2024 zurück und soll künftige Tierhalterinnen und Tierhalter besser auf die Verantwortung vorbereiten, die mit der Haltung eines Tieres verbunden ist.

Sachkundenachweis soll Spontankäufe verhindern

Ziel der neuen Vorgaben ist es, Spontankäufe von Tieren zu vermeiden. Wer ein Tier aufnehmen möchte, soll sich bereits vor der Anschaffung mit Haltung, Bedürfnissen, Kosten, Pflege, Gesundheit und rechtlichen Verpflichtungen auseinandersetzen.

Betroffen sind Hunde, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel. Bei den Papageienvögeln gibt es allerdings Ausnahmen: Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche sind von der neuen Sachkunde-Pflicht ausgenommen.

Vier Stunden Theorie vor der Tierhaltung

Für alle betroffenen Tierarten ist vor Aufnahme der Haltung ein mindestens vierstündiger theoretischer Sachkundekurs zu absolvieren. Dieser Kurs soll grundlegendes Wissen über die jeweilige Tierart vermitteln und künftige Halterinnen und Halter auf typische Anforderungen und mögliche Probleme vorbereiten.

Bei Hunden umfasst der Theoriekurs unter anderem rechtliche Grundlagen, Verantwortung und Aufwand der Hundehaltung, seriöse Herkunft, Qualzucht, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung vom Welpen zum erwachsenen Hund, Sozialverhalten, Körpersprache, Stresssignale sowie tierschutzkonforme Hundeausbildung.

Auch der Umgang mit Hunden im Alm- und Weidegebiet sowie Notfallmaßnahmen gehören zu den vorgesehenen Kursinhalten.

Zusätzliche Praxiseinheit für Hunde

Hundehaltung Graz

Für die Hundehaltung reicht der Theoriekurs allein nicht aus. Wer ab Juli 2026 erstmals einen Hund hält, muss zusätzlich eine zweistündige Praxiseinheit absolvieren. Diese ist binnen zwölf Monaten nach Aufnahme der Hundehaltung nachzuweisen. Der Hund muss dafür mindestens sechs Monate alt sein.

Die Praxiseinheit ist kein klassischer Gehorsamstest. Der Hund muss also keine bestimmten Kommandos beherrschen. Im Mittelpunkt stehen vielmehr der tierschutzkonforme Umgang mit dem Hund, das Verständnis der Körpersprache, der Einsatz geeigneter Ausrüstung wie Halsband, Brustgeschirr, Leine oder Maulkorb sowie typische Alltagssituationen.

Dazu zählen etwa Begegnungen mit anderen Hunden, Radfahrerinnen und Radfahrern oder Kindern. Die Praxiseinheit kann auch in Kleingruppen von bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden.

Nachweise müssen dokumentiert werden

Die Bestätigung über den absolvierten Sachkundekurs muss bei Bedarf bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Nachweis bei der Registrierung in die Heimtierdatenbank hochzuladen.

Das kann entweder selbst mit ID Austria, über die Gemeinde oder über private Registrierungsdatenbanken erfolgen.

Wer vom Sachkundenachweis befreit ist

Nicht alle bisherigen oder erfahrenen Hundehalterinnen und Hundehalter müssen den neuen Sachkundenachweis absolvieren. Ausgenommen sind unter anderem Personen, die bereits einen Hund halten und dies durch eine Registrierung nachweisen können.

Auch wer innerhalb der vergangenen zwei Jahre bereits einen Hund gehalten hat, kann befreit sein, sofern diese Haltung zumindest zwei Jahre gedauert hat und nachweisbar ist. Wer innerhalb der vergangenen sieben Jahre einen Hund gehalten hat, kann ebenfalls ausgenommen sein, wenn zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Prüfung nachgewiesen wird.

Befreit sind außerdem bestimmte Fachpersonen und qualifizierte Gruppen. Dazu zählen etwa Tierärztinnen und Tierärzte, tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen und Hundetrainer, zertifizierte Trainerinnen und Trainer, aktive Trainer und Leistungsrichter einschlägiger Verbände, Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“, Kontrollorgane sowie bestimmte Dienst- und Rettungshundeführerinnen und -führer.

Übergangsregelung bis Juni 2027

Für bereits absolvierte landesrechtliche Sachkundenachweise gibt es eine Übergangsregelung. Wer bis 30. Juni 2027 aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für Hunde erlangt hat, kann vom neuen Theoriekurs befreit sein.

Entsprechendes gilt für praktische Nachweise, wenn diese ebenfalls nach landesrechtlichen Vorgaben erbracht wurden.

Bundesländer entscheiden über Kursanbieter

Die konkrete Umsetzung liegt wesentlich bei den Bundesländern. Sie entscheiden, welche Vortragenden, Trainerinnen und Trainer zugelassen werden, und müssen entsprechende Listen geeigneter Personen veröffentlichen.

Für ein österreichweit einheitliches Niveau sollen einheitliche Kursunterlagen sorgen. Diese werden von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz erstellt und sind von Vortragenden verpflichtend zu verwenden.

Sachkunde für Reptilien, Amphibien und Papageienvögel

Sachkundenachweis Papageienvögel

Auch für Reptilien, Amphibien und bestimmte Papageienvögel ist vor Aufnahme der Haltung ein vierstündiger Theoriekurs vorgesehen. Ein Praxisteil ist hier nicht verpflichtend.

Gerade bei exotischen Tierarten dürfte die praktische Umsetzung in den Bundesländern besonders aufmerksam beobachtet werden. Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Tierart stark, und nicht überall steht dieselbe Zahl geeigneter Kursanbieter zur Verfügung.

Neue Regeln für Züchter:innen

Hundeausstellung Border Collie

Parallel zum neuen Sachkundenachweis für Tierhalter:innen wurden auch die Vorgaben für Züchterinnen und Züchter verschärft. Die Novelle der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung ist bereits mit 19. Juni 2026 in Kraft getreten. Die Informationspflichten bei der Abgabe von Tieren gelten ab 1. Jänner 2027.

Die neuen Bestimmungen schaffen erstmals umfassendere Vorgaben für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht. Dazu zählen Mindestanforderungen an Unterbringung und Betreuung, verpflichtende Aufzeichnungen sowie Informationspflichten bei der Abgabe von Tieren.

Strengere Vorgaben für Hunde- und Katzenzucht

Hund Katze Haustiere

Für Hunde und Katzen in der Zucht gelten zusätzliche Regeln. Bei Hunden betreffen diese etwa Mindestalter für den Zuchteinsatz, Höchstzahlen von Würfen, Wurfabstände, Betreuung, Sozialisierung und die Ausstattung von Wurfboxen.

Hündinnen dürfen frühestens ab der zweiten Läufigkeit, jedenfalls aber nicht vor einem Alter von 15 Monaten, gedeckt werden. Ab dem vollendeten achten Lebensjahr dürfen sie nur noch mit tierärztlicher Bestätigung zur Zucht eingesetzt werden. Nach zwei Kaiserschnitten ist ein weiterer Zuchteinsatz untersagt. Zwischen zwei Würfen muss ein Mindestzeitraum von zwölf Monaten liegen.

Auch für Katzen gibt es neue Grenzen. Kätzinnen dürfen grundsätzlich frühestens ab zwölf Monaten zur Zucht eingesetzt werden, mit tierärztlicher Bestätigung bereits ab zehn Monaten. Ab Vollendung des sechsten Lebensjahres ist eine weitere Zucht nur noch mit tierärztlicher Unbedenklichkeitsbestätigung zulässig. Innerhalb von zwei Jahren dürfen Kätzinnen nicht mehr als drei Würfe zur Welt bringen.

Mehr Verantwortung vor der Anschaffung eines Tieres

Für künftige Tierhalterinnen und Tierhalter bedeutet die neue Rechtslage vor allem: Die Anschaffung bestimmter Tiere muss besser vorbereitet werden. Wer künftig einen Hund, ein Reptil, eine Amphibie oder bestimmte Papageienvögel halten möchte, muss sich rechtzeitig mit den Anforderungen der Tierhaltung beschäftigen.

Der neue Sachkundenachweis ab 1. Juli 2026 soll damit zu mehr Wissen, mehr Verantwortung und mehr Tierschutz beitragen. Ob die Umsetzung in der Praxis reibungslos funktioniert, wird jedoch stark davon abhängen, wie rasch die Bundesländer ausreichend Kurse, qualifizierte Anbieter und klare Informationen bereitstellen.

Link zum Thema:

ris.bka.gv.at

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