Menschen mit Behinderungen sind oft auf Assistenzhunde angewiesen, sei es Blindenführhunde, Service- oder Signalhunde. Sie leisten nicht nur im Alltag wertvolle Dienste, sondern sind auch in Notfällen unersetzlich. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Gesundheitseinrichtungen die Mitnahme von Assistenzhunden verweigern.
Volksanwalt Bernhard Achitz betont, dass dies unzulässig ist: Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) regelt seit 2016 eindeutig, dass Assistenzhunde mitgenommen werden dürfen. Interne Hausordnungen oder rechtliche Ausreden sind nicht gültig. Ausnahmen bestehen nur für sensible Bereiche wie Operationssäle oder Küchen aus hygienischen Gründen.
Der Fall von Jasmin P. und Assistenzhündin Chiara
Ein eindrückliches Beispiel ist Jasmin P., eine erfolgreiche Paraclimberin und mehrfache Meisterin trotz teilweiser Lähmung infolge eines Gendefekts und eines schweren Unfalls. Ihre Assistenzhündin Chiara ist ein staatlich geprüfter Assistenzhund, der ihr nicht nur im Alltag hilft, sondern auch medizinische Notfälle frühzeitig erkennt, Medikamente bringt und Türen öffnet.
Im November 2023 sollte Jasmin P. eine Reha in der AUVA-Einrichtung Bad Häring antreten, um neue Orthesen zu testen. Kurz vor der Aufnahme erhielt sie jedoch die Information, dass ihr Aufenthalt nur ohne Chiara möglich sei. Begründet wurde dies mit internen Hausordnungen und einer rechtlichen Einschätzung der AUVA. Für Jasmin war das inakzeptabel: „Chiara ist kein Haustier, sondern ein Hilfsmittel. Ich brauche sie einfach.“ Sie verzichtete auf den Reha-Aufenthalt und kämpfte sich die Orthesen ohne diese Unterstützung. Daraufhin wandte sie sich an die Volksanwaltschaft.
Rechtliche Grundlagen und Fortschritte
Volksanwalt Achitz stellte klar, dass ein generelles Verbot von Assistenzhunden in medizinischen Einrichtungen nicht zulässig ist. Die Volksanwaltschaft konnte bereits in mehreren ähnlichen Fällen erfolgreich intervenieren. Ein positives Beispiel ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die nach einer Intervention ihre Richtlinien geändert hat. Assistenzhunde sind dort nun in allen Reha-Zentren erlaubt, mit Ausnahmen in besonders sensiblen Bereichen wie Küchen.
Achitz fordert nun auch von der AUVA eine Anpassung ihrer Richtlinien. Österreich hat sich im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu wahren. Artikel 9 garantiert den barrierefreien Zugang zu medizinischen Einrichtungen, während Artikel 20 das Recht auf persönliche Mobilität, auch mit tierischer Unterstützung, normiert.
Der Fall von Jasmin P. zeigt, wie wichtig es ist, gesetzliche Rechte aktiv einzufordern. Assistenzhunde sind für viele Menschen mit Behinderungen unverzichtbare Hilfsmittel. Ihre Mitnahme in Gesundheitseinrichtungen ist nicht nur eine Frage der Barrierefreiheit, sondern ein grundlegendes Recht. Institutionen sind verpflichtet, diese Rechte umzusetzen, um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben ohne Einschränkungen zu ermöglichen.
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