Start Graz Chronik Steiermark: Änderungen bei Quarantäneregeln

Steiermark: Änderungen bei Quarantäneregeln

Bei Symptomlosigkeit kann die Quarantäne ab dem sechsten Tag auf Initiative der infizierten Person zur Verkehrsbeschränkung umgewandelt werden. Die Anmeldung zur behördlichen Freitestung wieder möglich.

Covid Quarantäne

Die neuen Empfehlungen des Bundes für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von infizierten Personen aus der Absonderung, führen auch in der Steiermark zu Änderungen der Quarantäneregeln.

Wichtig für alle Betroffenen (gerade in der Umstellungsphase): Es gilt laut den steirischen Behörden das, was im jeweiligen individuellen Bescheid steht.

Prinzipiell dauert die Quarantäne weiterhin 10 Tage ab dem Tag nach dem Symptombeginn (bei Asymptomatischen ab dem Tag der Probennahme). Die Absonderung endet automatisch, wenn am Ende der im Bescheid angeführten Quarantänefrist 48 Stunden Symptomlosigkeit besteht. Falls nach den zehn Tagen noch Symptome bestehen, muss die Behörde informiert werden und entscheidet diese über eine allfällige Verlängerung der Quarantäne.

Neue Regeln für das Ende der Quarantäne in der Steiermark

  • Sollte ab dem 6. Tag nach Symptombeginn bereits 48 Stunden völlige Symptomlosigkeit bestehen, können Betroffene die Quarantäne beenden, indem sie für die weiteren Tage (bis zum Auslaufen der gesundheitsbehördlichen Einschränkungen am Tag 10) eine Verkehrsbeschränkung akzeptieren (für durchgehend Asymptomatische gilt das ab dem sechsten Tag nach der Probennahme).
  • Dafür ist es notwendig, dies unter der im Bescheid angeführten E-Mail-Adresse oder Telefonnummer formlos zu melden.
  • Die Verkehrsbeschränkung beinhaltet unter anderem das verpflichtende Anlegen der Maske am Arbeitsplatz und keinen Besuch von Großveranstaltungen oder Gastronomiebetrieben. (Details siehe unten*)
  • Die Verkehrsbeschränkung endet dann automatisch mit dem 10. Tag nach Symptombeginn.
  • Die Anmeldung zur behördlichen Freitestung ist seit 8. April wieder möglich

Verkehrsbeschränkung in der Steiermark

  • Fernhalten von risikobehafteten Einrichtungen mit vulnerablen Personen wie bspw. Alters- und Pflegeheime, Gesundheitseinrichtungen, Obdachlosenheime, Gefängnisse, Flüchtlingsheimen als Besucher.
  • Fernhalten von Großveranstaltungen und epidemiologisch vergleichbaren Situationen (Sportveranstaltungen, Konzerte, Kongresse etc.).
  • Fernhalten von allen Einrichtungen bzw. Aktivitäten in/bei welchen die Auflage der Einhaltung der Maskenpflicht nicht eingehalten werden kann (private Feierlichkeiten, Feuchträume, Gastronomie, Fitnesscenter während der Sportausübung etc.)
  • Bei Kontakt mit anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine höherwertige Maske bzw. ein MNS bei Personen vor dem vollendeten 14. Lebensjahr zu tragen. Dies gilt auch innerhalb des privaten Wohnbereichs.
  • Bei der Arbeit in risikobehafteten Einrichtungen, ist jedenfalls eine adäquate persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verwenden.

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