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Abschießen von Raketen & Böller der Kategorie F2 in Graz verboten

Feuerwerk & Böller Verbot in Graz

Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen wie Raketen & Böller der Kategorie F2 sind laut der Landespolizeidirektion Steiermark im Ortsgebiet von Graz ausnahmslos verboten. Grundsätzlich dürfen diese in geschlossenen Räumen und innerhalb oder in unmittelbarer Nähe einer größeren Menschenansammlung nicht verwendet werden.

Die Polizei warnt ausdrücklich vor Verletzungen in diesem Zusammenhang. Wähle im Bedarfsfall so schnell wie möglich den Notruf 144 oder 133. Nur so können die Einsatzkräfte so schnell wie möglich für entsprechende Hilfe sorgen.

Feuerwerkskörper Kategorien

Pyrotechnikbehelf Polizei
Grafische Übersicht zum Pyrotechnikgesetz der Polizei Steiermark

Feuerwerkskörper werden entsprechen ihrer Verwendungsart und dem Grad ihrer Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt, die auch beinhalten, ab welchem Alter und wie diese pyrotechnischen Gegenstände verwendet werden dürfen.

Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (Lady Cracker, Schweizer Kracher, Vulkane, Raketen, Heuler & Schwärmer, Sonnenräder, Römische Lichter oder zum Beispiel Batterien) dürfen von Personen unter 16 Jahren weder besessen noch verwendet werden. Ihre Verwendung ist im Ortsgebiet verboten, jedoch kann der Bürgermeister mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen: Für das Ortsgebiet von Graz wurde für Silvester aber keine derartige Verordnung erlassen.

Der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3 und F4 (Feuerwerksbombe, Batterien, Raketen, Zylinderbomben) sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Diese werden auch bei offiziellen Stadt-Feuerwerke eingesetzt.

Was ist zu Silvester erlaubt?

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 wie Bienen & Hummeln, Party- & Tischfeuerwerk, Gold- und Silberregen, Wunderkerzen oder Knallerbsen unterliegen grundsätzlich keiner Beschränkung hinsichtlich Besitz und Verwendung. Diese stellen zwar eine sehr geringe Gefahr dar und verursachen wenig Lärm, die Personen müssen aber dennoch das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Bei aller Euphorie über den Jahreswechsel müssen bei der Verwendung von Feuerwerkskörpern aber die gesetzlichen Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 eingehalten werden: Einerseits, um eine Lärmbelästigung von Mensch und Tier zu vermeiden und andererseits um durch den sachgemäße Umgang mit Feuerwerkskörpern schwere Verletzungen von Personen vorbeugen zu können.

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Verboten ist:

  • Verwendung von pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Gotteshäusern, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten auch außerhalb des Ortsgebietes.
  • Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Tankstellen.
  • Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine Bezeichnung, Kategorien- bzw. Klassenzugehörigkeit, keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache und keine Abgabenbeschränkungen (Alter) enthalten.
  • Jede widmungswidrige Verwendung von Feuerwerkskörpern und losen pyrotechnischen Gegenständen.

Geldstrafen & Freiheitsstrafen

Wer gegen die Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes verstößt, begeht laut der Polizei eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

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Quelle: Landespolizeidirektion Steiermark, Stadt Graz

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