Start Wohnen Rückzahlungsstreckung: Abmilderung von Mietsprüngen im Sozialwohnbau beschlossen

Rückzahlungsstreckung: Abmilderung von Mietsprüngen im Sozialwohnbau beschlossen

Der Rückzahlungsrahmen kann für alle ab 1997 geförderten Geschossbaumietwohnungen von circa 13 Jahre auf 20 beziehungsweise in Einzelfällen auf 29 Jahre gestreckt werden.

Mietsprünge Sozialwohnbau

Warum und für wen würde es Mietsprünge geben? Bei der „alten“ Geschossbauförderung kommt es nach dem Förderzeitraum, bei Mietwohnungen also nach 25 Jahren, zur Rückzahlung der Annuitätenzuschüsse, womit in der Regel ein großer Mietsprung verbunden ist.

Ein wesentlicher Grund für die großen Sprünge ist die seit der Fördervergabe massiv veränderte Zinslage. Heute sind die Zinsen viel niedriger, der Annuitätenzuschuss floss aber auf Basis der zur Errichtungszeit hohen Zinsen. Betroffen wären Mieterinnen und Mieter in bis zu 25.000 Wohneinheiten, die ab 1997 durch die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen gefördert wurden.

Als Beispiel würde ohne die Neuregelung die Miete (Hauptmietzins netto inklusive Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) einer 75m²-Wohnung ab 1.1.2022 567 Euro betragen. Durch die nun mögliche Rückzahlungsstreckung auf 20 Jahre beträgt die Miete 355 Euro.

Auf Antrag von Wohnbaulandesrat Hans Seitinger und in Abstimmung mit Landeshauptmann-Stellvertreter Anton Lang hat die Landesregierung die Abmilderung von Mietsprüngen im Sozialwohnbau, durch die Einräumung der Möglichkeit zur Rückzahlungsstreckung, beschlossen.

Mit diesem Beschluss ist es uns gelungen, exorbitante Mieterhöhungen abzuwenden und damit für die betroffenen Mieterinnen und Mieter leistbares Wohnen zu sichern.

erklären Wohnbaulandesrat Hans Seitinger und Finanzreferent LH-Stv. Anton Lang.

  • Der Rückzahlungsrahmen kann somit für alle ab 1997 geförderten Geschossbaumietwohnungen von circa 13 Jahre auf 20 beziehungsweise in Einzelfällen auf 29 Jahre gestreckt werden.
  • Ohne diese Rückzahlungsstreckung könnten sich viele Mieterinnen und Mieter ihre Wohnungen nicht mehr leisten.
  • Bei Neubauten ist sichergestellt, dass es zu keinen derartigen Mietensprüngen mehr kommen kann, weil bereits 2014 das Wohnbauförderungsgesetz geändert wurde.

Beantragt werden kann die Streckung von den Fördernehmern, also den gemeinnützigen Bauvereinigungen oder Gemeinden. Für den Förderungszeitraum 1993 bis 1996 wurde bereits im Jahr 2018 die Möglichkeit zur Streckung des Rückzahlungsrahmens eingeräumt. Diese Möglichkeit wurde bei rund einem Viertel der in Frage kommenden Mietwohnungen in Anspruch genommen. Im Schnitt kam es dabei zu einer Reduktion der halbjährigen Rückzahlungsrate um circa 40 Prozent.

Foto © Land Steiermark/König

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