Start Österreich Großglockner-Prozess: Angeklagter schuldig gesprochen

Großglockner-Prozess: Angeklagter schuldig gesprochen

Grossglockner

Nach dem Erfrierungstod einer 33-jährigen Salzburgerin am Großglockner hat das Landesgericht Innsbruck am 19. Februar 2026 ein Urteil gefällt. Richter Norbert Hofer sprach den 37-jährigen Alpinisten wegen grob fahrlässiger Tötung schuldig. Das Urteil lautet auf fünf Monate bedingte Haft und eine Geldstrafe von 9.600 Euro. Es ist nicht rechtskräftig.

Der Ausgangspunkt: Eine Tour, die eskalierte

Im Mittelpunkt stand eine Bergtour vom 18. auf den 19. Jänner 2025. Das Paar brach laut Verfahrensdarstellungen über den Stüdlgrat auf. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass sich der Aufstieg deutlich verzögerte und sich die Leistungsfähigkeit der Frau schrittweise verschlechterte. In der Nacht blieb die 33-Jährige schließlich rund 50 Meter unterhalb des Gipfels zurück und erfror.

Der Vorwurf an den 37-Jährigen: Er habe seine Partnerin in einem kritischen Zustand allein gelassen und damit eine Situation geschaffen, die tödlich endete.

Streitpunkt Nummer eins: War das Telefonat ein Notruf?

Ein zentrales Thema im Verfahren war ein Telefonat um 00.35 Uhr mit der Alpinpolizei. Der Angeklagte beharrte darauf: „Es war ein Notruf“. Ein Alpinpolizist schilderte das Gespräch hingegen als nicht eindeutig und sagte im Kern, es sei keine akute Notlage kommuniziert worden. Auch der alpintechnische Sachverständige ordnete den Anruf nicht als Notruf ein.

Aus Sicht des Gerichts wog zusätzlich, dass der Angeklagte nach dem Telefonat längere Zeit nicht erreichbar war und damit mögliche Rückfragen oder konkrete Handlungsanweisungen ausblieben.

Auffindesituation passt nicht zur Schilderung

Für die Beweiswürdigung wurde entscheidend, wo und wie die Frau am nächsten Tag gefunden wurde. Einsatzkräfte beschrieben eine exponierte Stelle, an der sie gesichert am Seil hing. Mehrere Aussagen deuteten außerdem darauf hin, dass der Auffindeort nicht mit der Position übereinstimmte, die der Angeklagte als Ort des Zurücklassens angab.

Richter Norbert Hofer machte im Verfahren deutlich, dass er erhebliche Schwierigkeiten hatte, diese Punkte miteinander in Einklang zu bringen. Auch der Sachverständige hielt es für äußerst unwahrscheinlich, dass die Frau nach dem Zurücklassen selbstständig noch in die später dokumentierte Lage gelangte.

Was Sachverständige festhielten

Gerichtsmedizinerin Claudia Wöss nannte als Todesursache eine „Unterkühlung des Gesamtorganismus“.

Der alpintechnische Sachverständige Walter Würtl bescheinigte dem Angeklagten hohes Können, stufte die Verstorbene bei winterlichen Hochtouren jedoch als deutlich weniger erfahren ein. Kritisch sah er unter anderem:

  • die Tourenplanung mit einer geplanten Gipfelankunft um 21 Uhr, weil es im Jänner bereits gegen 18 Uhr dunkel wird
  • die Ausrüstung der Frau mit Softboots und Splitboard bei dieser Route
  • das fehlende oder nicht genutzte Notfallmanagement, etwa keine verwendete Rettungsdecke und kein konsequentes Warmhalten
  • das Zurücklassen des Partners in der Nacht, das laut Einschätzung häufig schlecht endet

Zeugen aus dem Umfeld: Eltern, Retter und eine Ex-Freundin

Im Laufe des langen Verhandlungstags sagten unter anderem Alpinpolizisten, Bergretter, die Eltern der Verstorbenen sowie Angehörige des Angeklagten aus.

Besondere Aufmerksamkeit erhielt die Aussage einer Ex-Freundin. Sie bestätigte, dass der Angeklagte sie bei einer früheren gemeinsamen Tour am Großglockner in der Nacht allein zurückgelassen habe, nachdem es zum Streit gekommen war.

Das Urteil: Schuldspruch mit „massiven Abstrichen“

Richter Norbert Hofer betonte bei der Urteilsbegründung, dass er strafrechtliche Verantwortung beurteile und „nicht von einer moralischen Verantwortung“ spreche. Gleichzeitig erklärte er, der Eindruck sei gewesen, dass es dem Angeklagten um „zu gehen um jeden Preis“ gegangen sei.

Wesentlich für den Schuldspruch war aus Sicht des Gerichts die Pflicht zur realistischen Einschätzung der Partnerin. Der Richter argumentierte, der Angeklagte habe genügend Gelegenheit gehabt, ihr Können einzuordnen und hätte daraus Konsequenzen ziehen müssen.

Zudem sagte Norbert Hofer, die Frau hätte „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt“, wenn sie in eine windgeschützte Position gebracht worden wäre oder wenn der Angeklagte sie entsprechend abgesichert und geschützt hätte.

Ein Satz gegen die öffentliche Vorverurteilung

Zum Umgang in sozialen Netzwerken stellte der Richter klar: „Ich sehe Sie nicht als Mörder.“ Er hielt fest, er gehe nicht davon aus, dass der Angeklagte seine Partnerin mutwillig zurückgelassen habe, sondern dass er die Lage falsch einschätzte.

Wie es weitergeht

Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragten Bedenkzeit. Damit ist das Urteil derzeit nicht rechtskräftig.

Symbolfoto JoopOH / Pixabay

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