Eine Ferienwohnung ist gebucht, das Geld bezahlt – doch wer ist eigentlich der Vertragspartner? Gerade bei privaten Unterkünften auf Booking konnten Urlauber bisher vor genau diesem Problem stehen. Bei Schwierigkeiten ließ sich dadurch mitunter nur schwer feststellen, gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen diese Praxis vor. Nun steht fest: Booking muss nach einer Buchung die Identität privater Unterkunftgeber offenlegen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision von Booking zurück. Damit bleiben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen.
Was sich für Booking-Kunden ändert
Booking vermittelt neben Hotels und gewerblichen Ferienunterkünften auch Ferienwohnungen und Privatzimmer von Privatpersonen. Den Vertrag über die Unterkunft schließen Reisende dabei direkt mit dem jeweiligen Vermieter und nicht mit Booking ab.
Genau deshalb sind dessen Daten entscheidend.
Bei privaten Angeboten teilte Booking Buchenden laut den gerichtlichen Feststellungen bislang weder im Inserat noch während der Buchung oder zeitnah danach automatisch den Namen und die ladungsfähige Adresse des Vermieters mit.
Damit ist nach der erfolgreichen VKI-Klage Schluss.
Booking muss Urlaubern unverzüglich nach der Buchung den Namen und die ladungsfähige Anschrift des privaten Unterkunftgebers mitteilen. Kunden müssen diese Informationen nicht erst bei Booking anfordern.
Warum das Urteil für Urlauber wichtig ist
Die Entscheidung wird vor allem dann relevant, wenn bei einer Buchung etwas schiefläuft.
Wer etwa Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche durchsetzen möchte, benötigt die Identität seines Vertragspartners. Auch bei Streitigkeiten über ein vereinbartes Stornorecht können Name und Anschrift des Unterkunftgebers eine entscheidende Rolle spielen.
Der OGH verweist darauf, dass Kunden diese Informationen benötigen, wenn sie Ansprüche wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung geltend machen wollen. Deshalb durfte das Berufungsgericht Name und Anschrift als wesentliche Informationen für Konsumenten einstufen.
Booking wollte Daten erst auf Anfrage herausgeben
Booking argumentierte unter anderem, es reiche aus, die Daten privater Vermieter auf Anfrage mitzuteilen.
Die Gerichte sahen das anders. Nach den im Verfahren festgestellten internen Richtlinien konnte die Bekanntgabe nach Übermittlung der Buchungsnummer bis zu vier Wochen dauern. In einzelnen Fällen erfolgte die Auskunft laut den Feststellungen tatsächlich erst nach mehreren Wochen.
Für Urlauber kann eine solche Verzögerung problematisch werden, wenn sie ihre vertraglichen Rechte geltend machen wollen. Deshalb reicht es nicht, wenn Booking die Informationen lediglich auf Nachfrage zur Verfügung stellt.
Auch Datenschutzargument überzeugte den OGH nicht
Booking brachte zudem datenschutzrechtliche Bedenken vor. Auch dieses Argument änderte nichts am Ergebnis.
Der OGH hielt fest, dass Booking die Daten privater Unterkunftgeber bereits bisher auf Anfrage an Kunden weitergab. Das Unternehmen konnte laut Gericht nicht schlüssig erklären, warum die Weitergabe derselben Informationen unverzüglich nach der Buchung und ohne vorherige Anfrage gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen sollte.
VKI: Konsumenten müssen ihren Vertragspartner kennen
Für den VKI bedeutet die Entscheidung eine Stärkung der Konsumentenrechte. Schließlich können Urlauber ihre Rechte gegenüber einem privaten Vermieter nur wirksam verfolgen, wenn sie wissen, mit wem sie den Vertrag geschlossen haben.
VKI-Juristin Dr. Barbara Bauer erklärt:
Wer einen Vertrag abschließt, muss wissen, mit wem. Nur wenn Konsument:innen ihren Vertragspartner kennen, können sie ihre Rechte im Anlassfall auch wirksam durchsetzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Anbieter handelt.
Damit schafft die Entscheidung insbesondere bei privaten Ferienwohnungen und Privatzimmern auf Buchungsplattformen mehr Transparenz.

































































